Patienten, die mehrere Tausend Euro für eine Brustvergrößerung, Lidstraffung oder Fettabsaugung ausgegeben haben, möchten diese Investition verständlicherweise steuermindernd geltend machen. Als „außergewöhnliche Belastung“ können medizinische Eingriffe durchaus ihre steuermindernde Wirkung entfalten!
Aber gemäß § 34 Abs. 1 EStG muß dieser Eingriff
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Dr. med. Andrea Rejzek
Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie
Oberärztin am Landesklinikum St. Pölten