Patienten, die mehrere Tausend Euro für eine Brustvergrößerung, Lidstraffung oder Fettabsaugung ausgegeben haben, möchten diese Investition verständlicherweise steuermindernd geltend machen. Als „außergewöhnliche Belastung“ können medizinische Eingriffe durchaus ihre steuermindernde Wirkung entfalten!
Aber gemäß § 34 Abs. 1 EStG muß dieser Eingriff
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Diese „Zwangsläufigkeit“ ist aber bei den Schönheitsbehandlungen nur bei Verletzungen, Verunstaltungen oder psychischer Krankheit gegeben.
Auch Unternehmer können eine schönheitschirurgische Behandlung nicht unter Betriebsausgabe absetzen, denn dies wurde auch schon Models, Schauspielern etc. verweigert.
Über den Autor
Magazine Trend und Tageszeitung sagen über Dr. Andrea Rejzek: Die Leute wählen die besten Plastischen Chirurgen… Da ich bin aus ganzem Herzen Plastische Chirurgin. Private Ordination und Tätigkeit im Krankenhaus bedeutet wenig Freizeit!